Linksabbieger / Überholer: Unterschied zwischen den Versionen
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Ein typischer Unfallablauf ist der des Linksabbiegers, der mit einem Überholer kollidiert. Der [[Wikipedia:de:Anscheinsbeweis|Anscheinsbeweis]] spricht zunächst gegen den Linksabbieger.<ref>https://verkehrslexikon.de/ModuleB/Anscheinsbeweis_gegen_Linksabbieger.php</ref> Dieser muss das Abbiegen »rechtzeitig«<ref>§ 9 Abs. 1 [[StVO]]</ref> ankündigen. Eine rechtzeitige Ankündigung per [[Fahrtrichtungsanzeiger]] ist nach Ansicht des KG Berlin<ref>https://verkehrslexikon.de/Texte/LinksUeberhol16.php</ref> gegeben, wenn sich der nachfolgende Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann. Der Linksabbieger hat zudem eine doppelte Rückschaupflicht.<ref>https://verkehrslexikon.de/Module/Rueckschau.php</ref> Gegen den Überholer kann ein Überholen bei unklarer Verkehrslage sprechen.<ref>§ 5 Abs. 3 Nr. 1 [[StVO]]</ref> Eine unklare Verkehrslage kann das Überholen einer Kolonne darstellen (sog. »Kolonnenrechtsprechung«).<ref>OLG München, Urteil v. 19.05.2017 – 10 U 3718/16 (Haftungsverteilung bei Kollision zwischen überholendem Motorrad und Linksabbieger)</ref><ref>https://verkehrsrecht.gfu.com/2017/07/olg-muenchen-kein-anscheinsbeweis-gegen-abbieger-beim-ueberholen-einer-kleinen-kolonne/</ref> Eine unklare Verkehrslage ist aber nicht eindeutig definiert, so dass es auf die Beurteilung des Einzelfalls ankommt.<ref>https://verkehrslexikon.de/Module/UnklareVerkehrslage.php</ref> Nach Abwägung wird dann vom Gericht in der Regel eine Haftungsquote gebildet, um die jeweiligen Verursachungsbeiträge zu berücksichtigen. Dabei kann ggfls. auch die [[Betriebsgefahr]] eine Rolle spielen.<ref>https://www.iww.de/ue/archiv/mithaftung-linksabbieger-kollidiert-mit-ueberholer-f19362</ref> | Ein typischer Unfallablauf ist der des Linksabbiegers, der mit einem Überholer kollidiert. Der [[Wikipedia:de:Anscheinsbeweis|Anscheinsbeweis]] spricht zunächst gegen den Linksabbieger.<ref>https://verkehrslexikon.de/ModuleB/Anscheinsbeweis_gegen_Linksabbieger.php</ref> Dieser muss das Abbiegen »rechtzeitig«<ref>§ 9 Abs. 1 [[StVO]]</ref> ankündigen. Eine rechtzeitige Ankündigung per [[Fahrtrichtungsanzeiger]] ist nach Ansicht des KG Berlin<ref>https://verkehrslexikon.de/Texte/LinksUeberhol16.php</ref> gegeben, wenn sich der nachfolgende Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann. Der Linksabbieger hat zudem eine doppelte Rückschaupflicht.<ref>https://verkehrslexikon.de/Module/Rueckschau.php</ref> Gegen den Überholer kann ein Überholen bei unklarer Verkehrslage sprechen.<ref>§ 5 Abs. 3 Nr. 1 [[StVO]]</ref> Eine unklare Verkehrslage kann das Überholen einer Kolonne darstellen (sog. »Kolonnenrechtsprechung«).<ref>OLG München, Urteil v. 19.05.2017 – 10 U 3718/16 (Haftungsverteilung bei Kollision zwischen überholendem Motorrad und Linksabbieger)</ref><ref>https://verkehrsrecht.gfu.com/2017/07/olg-muenchen-kein-anscheinsbeweis-gegen-abbieger-beim-ueberholen-einer-kleinen-kolonne/</ref> Eine unklare Verkehrslage ist aber nicht eindeutig definiert, so dass es auf die Beurteilung des Einzelfalls ankommt.<ref>https://verkehrslexikon.de/Module/UnklareVerkehrslage.php</ref> Nach Abwägung wird dann vom Gericht in der Regel eine Haftungsquote gebildet, um die jeweiligen Verursachungsbeiträge zu berücksichtigen. Dabei kann ggfls. auch die [[Betriebsgefahr]] eine Rolle spielen.<ref>https://www.iww.de/ue/archiv/mithaftung-linksabbieger-kollidiert-mit-ueberholer-f19362</ref> Je nach Konstellation kann es aber auch zu einer Alleinhaftung des Linksabbiegers kommen. | ||
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Version vom 8. Juni 2019, 11:12 Uhr
Left-turning / Overtaking
Allgemein
Ein typischer Unfallablauf ist der des Linksabbiegers, der mit einem Überholer kollidiert. Der Anscheinsbeweis spricht zunächst gegen den Linksabbieger.[1] Dieser muss das Abbiegen »rechtzeitig«[2] ankündigen. Eine rechtzeitige Ankündigung per Fahrtrichtungsanzeiger ist nach Ansicht des KG Berlin[3] gegeben, wenn sich der nachfolgende Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann. Der Linksabbieger hat zudem eine doppelte Rückschaupflicht.[4] Gegen den Überholer kann ein Überholen bei unklarer Verkehrslage sprechen.[5] Eine unklare Verkehrslage kann das Überholen einer Kolonne darstellen (sog. »Kolonnenrechtsprechung«).[6][7] Eine unklare Verkehrslage ist aber nicht eindeutig definiert, so dass es auf die Beurteilung des Einzelfalls ankommt.[8] Nach Abwägung wird dann vom Gericht in der Regel eine Haftungsquote gebildet, um die jeweiligen Verursachungsbeiträge zu berücksichtigen. Dabei kann ggfls. auch die Betriebsgefahr eine Rolle spielen.[9] Je nach Konstellation kann es aber auch zu einer Alleinhaftung des Linksabbiegers kommen.
Links
- Urteilsammlung: https://verkehrslexikon.de/Module/UeberholerLinksabbieger.php
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ https://verkehrslexikon.de/ModuleB/Anscheinsbeweis_gegen_Linksabbieger.php
- ↑ § 9 Abs. 1 StVO
- ↑ https://verkehrslexikon.de/Texte/LinksUeberhol16.php
- ↑ https://verkehrslexikon.de/Module/Rueckschau.php
- ↑ § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO
- ↑ OLG München, Urteil v. 19.05.2017 – 10 U 3718/16 (Haftungsverteilung bei Kollision zwischen überholendem Motorrad und Linksabbieger)
- ↑ https://verkehrsrecht.gfu.com/2017/07/olg-muenchen-kein-anscheinsbeweis-gegen-abbieger-beim-ueberholen-einer-kleinen-kolonne/
- ↑ https://verkehrslexikon.de/Module/UnklareVerkehrslage.php
- ↑ https://www.iww.de/ue/archiv/mithaftung-linksabbieger-kollidiert-mit-ueberholer-f19362